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| Beim Finanzierungsleasing (auch:Finance-Leasing) als typischem Leasing überwälzt der Leasinggeber das Investitionsrisiko auf den Leasing-Nehmer. Der Geber trägt somit nur das Kreditrisiko und eventuell vereinbarte Dienstleistungen. Der Leasing-Nehmer ist wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögensgegenstandes. Kennzeichen solcher Verträge ist eine feste Grundmietzeit, innerhalb derer eine Kündigung durch den Leasing-Nehmer ausgeschlossen ist. Hauptkriterien des Finanzierungsleasing nach internationaler Rechnungslegung ist, dass die Vertragsdauer den wesentlichen Teil der Lebensdauer des Vermögensgegenstand umfasst (nach US-GAAP >75%) oder dass der Großteil des Barwerts des Leasing-Gegenstandes über die Ratenzahlungen finanziert wird (nach US-GAAP >90%). Diese Merkmale unterscheiden das Finanzierungsleasing vom Operate-Leasing: Feste Grundmietzeit ohne Kündigungsrecht über einen maßgeblichen Zeitraum der Nutzungsdauer Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Nehmer Prinzipiell auf alle Güter anwendbar Kapitalbeschaffung und Kreditrisiko trägt der Leasing-Geber Unterschiedlichste Optionen nach Ablauf der Grundmietzeit (Kauf, Rückgabe usw., insbesondere, wenn der Übergang zu besonderen Konditionen erfolgt) Maßnahmen zur Werterhaltung trägt der Leasing-Nehmer (Wartung, Versicherung) Leasing-Gegenstand ist eine Spezialanfertigung für den Leasing-Nehmer und kann nicht von Dritten genutzt werden. Durch die vielfältigen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung ist eine eindeutige Aussage über die Bilanzierung des Leasingobjektes nicht möglich. Nach den Grundsätzen der internationalen Rechnungslegung gilt hier aber häufig das Substance-over-form-Prinzip. Das heißt, dass immer die Geschäftspraxis gilt. Kann etwa de facto nur der Leasing-Nehmer den Gegenstand nutzen, ist dies als Finance-Lease zu klassifizieren, auch wenn im Vertrag etwas anderes dargestellt wird. |